Dann haben Sie als Geschädigter (bei einem Haftpflicht-schaden) das Recht, einen Sachverständigen bzw. Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen (um Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen). Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung nach einem Unfall ihren eigenen Gutachter vorbeischicken möchte. Da dieser vermutlich ein Interesse hat im Sinne der Versicherung zu handeln, sollten Sie einen unabhängigen und zertifizierten Gutachter Ihres Vertrauens suchen. Nur so können Sie sicher sein, dass der Schaden objektiv und neutral begutachtet wird. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.
Nach einem Unfall hat ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt für Schäden über 750 Euro bei Versicherungen oft keine Gültigkeit. Der Kostenvoranschlag von einer Werkstatt ist der Versicherung gegenüber auch bindet. Sollte sich während der Reparatur raus stellen, dass weitere Bauteile defekt sind die von außen (ohne Demontagearbeiten) nicht ersichtlich waren, ist die Versicherung nicht verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Das ist bei einem Sachverständigen anders. Er kann sein erstelltes Gutachten jederzeit erweitern und die Versicherung ist verpflichtet die Kosten zu übernehmen.
Zudem kann eine Werkstatt beispielsweise keine Wertminderung und keinen Nutzungsausfall ermitteln. Dies obliegt einzig und alleine einem Kfz-Sachverständigen.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, werden Sie ohne den selbst beauftragten "freien und unabhängigen Sachverständigen", der die Beweise in Form eines Gutachtens für Sie sichergestellt hat, höchstwahrscheinlich in Schwierigkeiten geraten.
Stimmen Sie bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu, dass die gegnerische Versicherung Ihren eigenen Gutachter beauftragt!
Dieser arbeitet im Auftrag der Versicherung und ist daher höchstwahrscheinlich nicht neutral, was den Schadenumfang und die Reparaturkosten angeht.
Lassen Sie sich nicht auf die Lockangebote des kostenlosen Ersatzfahrzeugs und Hol- und Bringservice in die Werkstatt ein.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfallschaden und erfolgter Reparatur irgendwann einmal verkaufen möchten, bekommen Sie am Markt oft nicht mehr den Preis, welchen Sie ohne den Vorschaden bekommen würden. Ihr Fahrzeug hat also einen verminderten Wert. Diesen finanziellen Nachteil können Sie bei der Versicherung geltend machen. Erstattet wird die sog. Wertminderung von der Kfz-Haftpflichtversicherungen in aller Regel aber nur, wenn sie von einem Sachverständigen in einem Gutachten festgestellt wurde!
Sind die Reparaturkosten höher als der Wert Ihres Fahrzeugs, handelt es sich in der Regel um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Sie erhalten von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert (eines gleichwertigen Fahrzeugs) abzüglich des Restwerts Ihres Unfallfahrzeugs.
Liegen die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert, haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren zu lassen. Ich berate Sie hierzu gerne.
Ist Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, steht Ihnen das Fahrzeug zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens (für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung) können Sie zwischen der Nutzung eines Mietwagens oder alternativ einen "Nutzungsausfall" geltend machen.
Im Kaskofall ist die Versicherung „weisungsberechtigt". Das bedeutet, die Versicherung ist berechtigt, ihren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten der Erstellung des Gutachtens trägt in der Regel die Versicherung selbst. Sind Sie mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, hat der Versicherte die Möglichkeit, ein sogenanntes „Sachverständigenverfahren" einzuleiten. Bei diesen Verfahren beauftragt jede Partei seinen selbst ausgewählten Sachverständigen.
Bei den meisten Versicherern wird das durch den Sachverständigen eingereichte Gutachten an eine externe Firma weitergeleitet. Diese scannt das Gutachten ab und lässt es über eine spezielle Software analysieren. Anschließend werden automatisiert Kürzungen vorgenommen, die keiner rechtlichen Grundlage entsprechen.
Sie als Geschädigter habe als Laie gegen den geschulten Sachbearbeiter der Versicherung keine Chance dagegen zu argumentieren. Daher ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Spielchen der Versicherung nur zu gut und kann Ihnen da weiterhelfen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten für einen Anwalt zu übernehmen. Daher ist es nicht nur üblich, sondern sogar ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Dieser regelt für Sie die Schadensregulierung und fordert ggf. weitere Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld und sonstige Entschädigungen.
Sollte die Schuldfrage nicht eindeutig sein und Sie verfügen über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, ist es auch dann durchaus empfehlenswert einen Rechtsanwalt zu aktivieren.
Gerne empfehle ich Ihnen eine kompetente und erfahrene Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht, mit der ich eng zusammenarbeite.